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Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Semicore Entwicklung & Service GmbH für Unternehmer im Sinne des UGB.

Stand · 14.10.2026Version 05 / 2026
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1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Semicore Entwicklung & Service GmbH („Semicore“) an Kunden, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, auch für künftige Geschäfte, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Semicore ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

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2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote von Semicore sind, sofern nicht anders vereinbart, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Semicore nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Lieferung absendet. Angaben in Katalogen, Prospekten und auf der Website sind unverbindlich, soweit sie nicht in den Vertrag aufgenommen wurden.

Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Semicore weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

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3. Preise und Zahlung

Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, ab Werk Villach (EXW, Incoterms® 2020). Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Neukunden behält sich Semicore Vorauskasse vor. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden.

Bei Zahlungsverzug ist Semicore berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen, eigene Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten und offene Forderungen fällig zu stellen. Der Kunde darf Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstiger Gegenansprüche weder zurückhalten noch aufrechnen.

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4. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der folgenden Zeitpunkte: Auftragsbestätigung, Erfüllung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen durch den Kunden, Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhersehbare oder vom Willen der Parteien unabhängige Umstände (z. B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Transport- oder Lieferausfälle, auch bei Zulieferern) verlängern die Lieferfrist um ihre Dauer.

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5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware ab Werk Villach (EXW, Incoterms® 2020) auf den Kunden über. Erfüllungsort ist Villach.

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6. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen samt Zinsen und Kosten Eigentum von Semicore. Bei Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderung gegen den Abnehmer zur Sicherung an Semicore ab.

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7. Gewährleistung

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Gefahrenübergang. Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Bei berechtigter Mängelrüge behebt Semicore nach eigener Wahl den Mangel durch Verbesserung oder Austausch oder gewährt eine angemessene Preisminderung.

Wird eine Ware nach Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Spezifikationen des Kunden gefertigt, haftet Semicore nur für die vereinbarungsgemäße Ausführung. Ausgeschlossen sind Mängel durch unsachgemäße Montage, Behandlung oder Verwendung, natürlichen Verschleiß sowie Eingriffe Dritter ohne schriftliche Zustimmung von Semicore.

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8. Haftung

Semicore haftet unbeschränkt bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit, für Personenschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Im Übrigen haftet Semicore bei grober Fahrlässigkeit für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche sind binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, spätestens jedoch binnen drei Jahren nach Gefahrenübergang; das gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.

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9. Geheimhaltung

Beide Vertragspartner behandeln alle nicht öffentlich bekannten technischen und kaufmännischen Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich und verwenden sie nur für die Abwicklung des Vertrags.

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10. Exportkontrolle

Lieferungen können nationalen und internationalen Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegen, insbesondere der Europäischen Union (u. a. Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821), Österreichs (Außenwirtschaftsgesetz 2011) und der USA (Export Administration Regulations). Das gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, etwa nach Asien oder Amerika, ebenso wie für die Weitergabe innerhalb der EU.

Der Kunde stellt sicher, dass er diese Vorschriften bei Weitergabe, Wiederausfuhr oder Verwendung der Ware einhält, und teilt Semicore auf Anfrage Endempfänger und Endverwendung mit. Semicore ist nicht zur Erfüllung verpflichtet, solange erforderliche Genehmigungen fehlen oder der Erfüllung Hindernisse aus diesen Vorschriften entgegenstehen; Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

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11. Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist das für 9500 Villach sachlich zuständige Gericht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Geschäftsbedingungen.